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Die Haager Landkriegsordnung und die Gültigkeit bis heute

Die Haager Landkriegsordnung und die Gültigkeit bis heute
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“Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden”.
“Plünderung ist ausdrücklich untersagt”.

Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107)

Haager Landkriegsordnung

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, (es folgen die Namen der weiteren Staatsoberhäupter) in der Erwägung, daß bei allem Bemühen, Mittel zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den Völkern zu verhüten, es doch von Wichtigkeit ist, auch den Fall ins Auge zu fassen, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können, von dem Wunsche beseelt, selbst in diesem äußersten Falle den Interessen der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der Zivilisation zu dienen, in der Meinung, daß es zu diesem Zwecke von Bedeutung ist, die allgemeinen Gesetze und Gebräuche des Krieges einer Durchsicht zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie soviel wie möglich von ihrer Schärfe verlieren, haben eine Vervollständigung und in gewissen Punkten eine bestimmtere Fassung des Werkes der Ersten Friedenskonferenz für nötig befunden, die im Anschluß an die Brüsseler Konferenz von 1874, ausgehend von den durch eine weise und hochherzige Fürsorge eingegebenen Gedanken, Bestimmungen zur Feststellung und Regelung der Gebräuche des Landkriegs angenommen hat.

Nach der Auffassung der hohen vertragschließenden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung dienen. Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken. Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschließenden Teile liegen, daß die nicht vorgesehenen Fälle in Ermangelung einer schriftlichen Abrede der willkürlichen Beurteilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben. Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, halten es die hohen vertragschließenden Teile für zweckmäßig, festzusetzen, daß in den Fällen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen Ordnung nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens. Sie erklären, daß namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Ordnung in diesem Sinne zu verstehen sind. Die hohen vertragschließenden Teile, die hierüber ein neues Abkommen abzuschließen wünschen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der einzelnen Bevollmächtigten)welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Art. 1 [Beachtung der Haager Landkriegsordnung].
Die Vertragsmächte werden ihren Landheeren Verhaltungsmaßregeln geben, welche der dem vorliegenden Abkommen beigefügten Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs entsprechen.

Art. 2 [Anwendung nur unter Vertragsparteien].
Die Bestimmungen der im Artikel 1 angeführten Ordnung sowie des vorliegenden Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.

Art. 3 [Verantwortlichkeit der Kriegspartei].
Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadensersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.

Art. 4 [Ersetzung des früheren Abkommens].
Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Abkommens vom 29. Juli 1899, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. Das Abkommen von 1899 bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen den Mächten, die es unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Abkommen nicht gleichermaßen ratifizieren sollten.

Art. 5 [Ratifikation; Hinterlegung der Urkunden].
Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird. Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist. Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Art. 6 [Beitritt anderer Mächte].
Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen später beitreten. Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird. Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Art. 7 [Inkrafttreten].
Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritt erhalten hat.

Art. 8 [Kündigung].
Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekannt gibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat. Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

Art. 9 [Register über Vertragsmächte].
Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 5 Abs. 3, 4 erfolgten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 6 Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel 8 Abs. 1) eingegangen sind. Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung. die im Archive der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zu der Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen. (Es folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten)

1. Für das Deutsche Reich in Kraft getreten am 26.01.1910 (Bek. v. 25.01.1910, RGBl. II S. 375). Stand der Vertragsparteien und ihrer Vorbehalte: Siehe Fundstellennachweis B zum BGBl., abgeschlossen am 31.12. jedes Jahres.
2. Intern. Quelle: Martens, NRG (3e série), Bd. 3. S. 461.
Für das Dt. Reich in Kraft getr. am 26.01.1910 (Bek. v. 25.01.1910, RGBl. II S. 375).

Anlage zum Abkommen Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (Haager Landkriegsordnung)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt. Kriegführende Art. 1 – 21

  • Erstes Kapitel. Begriff des Kriegführenden Art. 3
  • Zweites Kapitel. Kriegsgefangene Art 4 – 20
  • Drittes Kapitel. Kranke und Verwundete Art. 21

Zweiter Abschnitt. Feindseligkeiten Art. 22 – 41

  • Erstes Kapitel. Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen Art. 2 – 28
  • Zweites Kapitel. Spion Art. 29-31
  • Drittes Kapitel. Parlamentäre Art. 32 – 34
  • Viertes Kapitel. Kapitulationen Art. 35
  • Fünftes Kapitel. Waffenstillstand Art. 36 – 41

Dritter Abschnitt Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiete Art. 42-56

Erster Abschnitt. Kriegführende

Erstes Kapitel. Begriff des Kriegführenden

Art. 1 [Begriff des „Heeres“]
Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:
1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,
2. daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
3. daß sie die Waffen offen führen und
4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten.
In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung „Heer“ einbegriffen.

Art. 2 [Kämpfende Bevölkerung]
Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.

Art. 3 [Kombattanten und Nichtkombattanten]
Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.

Zweites Kapitel. Kriegsgefangene

Art. 4 [Gewalthaber]
Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangen genommen haben. Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden. Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.

Art. 5 [Unterbringung]
Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen ist ihre Einschließung nur statthaft als unerläßliche Sicherungsmaßregel und nur während der Dauer der diese Maßregel notwendig machenden Umstände.

Art. 6 [Arbeitspflicht]
Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung auszuführen. Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militärpersonen des eigenen Heeres bei Ausführung der gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach einem Sätze, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht. Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnisse mit der Militärbehörde festgestellt. Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und der Überschuß nach Abzug der Unterhaltungskosten ihnen bei der Freilassung ausgezahlt werden.

Art. 7 [Unterhaltspflicht]
Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen. In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.

Art. 8 [Geltendes Recht; Entweichen aus Gefangenschaft]
Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmäßigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden. Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen gelungen ist ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen haben, das von den Truppen, welche sie gelangen genommen hatte, besetzt ist, unterliegen disziplinarischer Bestrafung. Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von neuem gefangen genommen werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden.

Art. 9 [Namens- und Dienstgradangabe]
Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben, handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden.

Art. 10 [Freilassung gegen Ehrenwort]
Kriegsgefangene können gegen Ehrenwort freigelassen werden, wenn die Gesetze ihres Landes sie dazu ermächtigen; sie sind alsdann bei ihrer persönlichen Ehre verbunden, die übernommenen Verpflichtungen sowohl ihrer eigenen Regierung als auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegsgefangenen gemacht hat, gewissenhaft zu erfüllen. Ihre Regierung ist in solchem Falle verpflichtet, keinerlei Dienste zu verlangen oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenworte widersprechen.

Art. 11.
Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Freilassung gegen Ehrenwort anzunehmen; ebensowenig ist die feindliche Regierung verpflichtet, dem Antrag eines Kriegsgefangenen auf Entlassung gegen Ehrenwort zu entsprechen.

Art. 12.
Jeder gegen Ehrenwort entlassene Kriegsgefangene, der gegen den Staat, dem gegenüber er die Ehrenverpflichtung eingegangen ist, oder gegen dessen Verbündete die Waffen trägt und wieder ergriffen wird, verliert das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann vor Gericht gestellt werden.

Art. 13 [Heeresgefolge].
Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, daß sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des Heeres befinden, das sie begleiteten.

Art. 14 [Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen].
Beim Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegführenden Staaten und eintretenden Falles in den neutralen Staaten, die Angehörige eines der Kriegführenden in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist berufen, alle die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält von den zuständigen Dienststellen alle Angaben über die Unterbringung und deren Wechsel, über Freilassungen gegen Ehrenwort, über Austausch, über Entweichungen, über Aufnahme in die Hospitäler und über Sterbefälle sowie sonstige Auskünfte, die nötig sind, um über jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzulegen und auf dem laufenden zu erhalten. Die Auskunftsstelle verzeichnet auf diesem Personalblatte die Matrikelnummer, den Vor- und Zunamen, das Alter, den Heimatort, den Dienstgrad, den Truppenteil, die Verwundungen, den Tag und Ort der Gefangennahme, der Unterbringung, der Verwundungen und des Todes sowie alle besonderen Bemerkungen. Das Personalblatt wird nach dem Friedensschlusse der Regierung des anderen Kriegführenden übermittelt. Die Auskunftsstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den Schlachtfeldern gefunden oder von den gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten, entwichenen oder in Hospitälern oder Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, und stellt sie den Berechtigten zu.

Art. 15 (Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene].
Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck verfolgen, die Vermittler der mildtätigen Nächstenhilfe zu sein, erhalten von den Kriegführenden für sich und ihre ordnungsmäßig beglaubigten Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die militärischen Erfordernisse und die Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam ausführen zu können. Den Delegierten dieser Gesellschaften kann auf Grund einer ihnen persönlich von der Militärbehörde erteilten Erlaubnis und gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa erlassenen Ordnungs- und Polizeivorschriften zu fügen, gestattet werden, Beihilfen an den Unterbringungsstellen sowie an den Rastorten der in die Heimat zurückkehrenden Gefangenen zu verteilen.

Art. 16 [Portofreiheit von Postsendungen].
Die Auskunftstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit. Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit

Art. 17 [Besoldung der Offiziere].
Die gefangenen Offiziere erhalten dieselbe Besoldung, wie sie den Offizieren gleichen Dienstgrads in dem Lande zusteht, wo sie gefangen gehalten werden; ihre Regierung ist zur Erstattung verpflichtet.

Art. 18 [Religionsausübung].
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit Einschluß der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen unter der einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnungs- und Polizeivorschriften der Militärbehörde fügen.

Art. 19 [Testamente; Sterbeurkunden; Beerdigung].
Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben Bedingungen entgegengenommen oder errichtet wie die der Militärpersonen des eigenen Heeres. Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen ist.

Art. 20 [Entlassung nach Friedensschluß].
Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden, Drittes Kapitel. Kranke und Verwundete

Art. 21.
Die Pflichten der Kriegführenden in Ansehung der Behandlung von Kranken und Verwundeten bestimmen sich nach dem Genfer Abkommen.

Zweiter Abschnitt. Feindseligkeiten

Erstes Kapitel. Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen

Art. 22
[Mittel zur Schädigung des Feindes] Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.

Art. 23 [Verbote]
Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt:

  1. die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
  2. die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres
  3. die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat,
  4. die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird
  5. der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen,
  6. der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Abkommens,
  7. die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird,
  8. die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit,

Den Kriegführenden ist ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, daß sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren.

Art. 24 [Kriegslisten; Nachrichtenverschaffung]
Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.

Art. 25 [Unverteidigte Stätten]
Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.

Art. 26 [Warnung vor Beschießungen]
Der Befehlshaber einer angreifenden Truppe soll vor Beginn der Beschießung, den Fall eines Sturmangriffes ausgenommen, alles, was an ihm liegt, tun, um die Behörden davon zu benachrichtigen.

Art. 27 [Belagerungen und Beschießungen]
Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden. Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer vorher bekanntzugeben.

Art. 28 [Plünderungsverbot]
Es ist untersagt, Städte oder Ansiedlungen, selbst wenn sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.

Zweites Kapitel. Spione

Art. 29 [Begriff des Spions]
Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in dem Operationsgebiet eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen. Demgemäß sind Militärpersonen in Uniform, die in das Operationsgebiet des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten. Desgleichen gelten nicht als Spione: Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die den ihnen erteilten Auftrag, Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche Heer zu überbringen, offen ausführen. Dahin gehören ebenfalls Personen, die in Luftschiffen befördert werden, um Mitteilungen zu überbringen oder um überhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen eines Heeres oder eines Gebiets aufrechtzuerhalten.

Art. 30 [Bestrafung nur nach Urteil]
Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne vorausgegangenes Urteil bestraft werden.

Art. 31 [Früherer Spion in Kriegsgefangenschaft]
Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er angehört, zurückgekehrt ist und später vorn Feinde gefangengenommen wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher begangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden.

Drittes Kapitel. Parlamentäre

Art. 32 [Begriff und Stellung des Parlamentärs]
Als Parlamentär gilt, wer von einem der Kriegführenden bevollmächtigt ist, mit dem anderen in Unterhandlungen zu treten, und sich mit der weißen Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf Unverletzlichkeit, ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetscher.

Art. 33 [Empfang und Maßnahmen des Gegners]
Der Befehlshaber, zu dem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen. Er kann alle erforderlichen Maßregeln ergreifen, um den Parlamentär zu verhindern, seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benutzen. Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mißbrauche den Parlamentär zeitweilig zurückzuhalten.

Art. 34 [Verrat des Parlamentärs]
Der Parlamentär verliert seinen Anspruch auf Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis vorliegt, daß er seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Verrat zu üben oder dazu anzustiften.

Viertes Kapitel. Kapitulationen

Art. 35.
Die zwischen den abschließenden Parteien vereinbarten Kapitulationen sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen. Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet werden.

Fünftes Kapitel. Waffenstillstand

Art. 36 [Folgen des Waffenstillstandes; Aufnahme der Kampfhandlungen]
Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen, doch nur unter der Voraussetzung, daß der Feind, gemäß den Bedingungen des Waffenstillstandes, rechtzeitig benachrichtigt wird.

Art. 37 [Allgemeiner und örtlicher Waffenstillstand]
Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich begrenzter sein. Der erstere unterbricht die Kriegsunternehmungen der kriegführenden Staaten allenthalben, der letztere nur für bestimmte Teile der kriegsführenden Heere und innerhalb eines bestimmten Bereichs.

Art. 38 [Bekanntmachung]
Der Waffenstillstand muß in aller Form und rechtzeitig den zuständigen Behörden und den Truppen bekanntgemacht werden. Die Feindseligkeiten sind sofort nach der Bekanntmachung oder zu dem festgesetzten Zeitpunkt einzustellen.

Art. 39 [Beziehungen zur Bevölkerung und zum Gegner]
Es ist Sache der abschließenden Parteien, in den Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen etwa auf dem Kriegsschauplatze mit der Bevölkerung und untereinander statthaft sind.

Art. 40 [Verletzung des Waffenstillstandes]
Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine der Parteien gibt der anderen das Recht, ihn zu kündigen und in dringenden Fällen sogar die Feindseligkeiten unverzüglich wieder aufzunehmen.

Art. 41 [Verletzung durch Privatpersonen]
Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe handeln, gibt nur das Recht, die Bestrafung der Schuldigen und gegebenen Falles einen Ersatz für den erlittenen Schaden zu fordern.

Dritter Abschnitt. Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete

Art. 42 [Begriff der „Besetzung“]
Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet. Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.

Art. 43 [Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung].
Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

Art. 44 [Verbot des Auskunftszwanges].
Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen Kriegführenden oder über dessen Verteidigungsmittel zu geben.

Art. 45 [Verbot des Zwanges zum Treueid].
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.

Art. 46 [Schutz des Einzelnen und des Privateigentums].
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.

Art. 47 [Plünderungsverbot].
Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.

Art. 48 [Erhebung von Abgaben].
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebiets in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.

Art. 49 [Erhebung von anderen Auflagen].
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer den im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.

Art. 50 [Strafen wegen Handlungen einzelner].
Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.

Art. 51 [Zwangsauflagen].
Zwangsauflagen können nur auf Grund eines schriftlichen Befehls und unter Verantwortlichkeit eines selbständig kommandierenden Generals erhoben werden. Die Erhebung soll so viel wie möglich nach den Vorschriften über die Ansetzung und Verteilung der bestehenden Abgaben erfolgen. Über jede auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine Empfangsbestätigung erteilt.

Art. 52 [Natural- und Dienstleistungen].
Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.
Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung des Befehlshabers der besetzten Örtlichkeit gefordert werden.
Die Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu bezahlen. Anderenfalls sind dafür Empfangsbestätigungen auszustellen; die Zahlung der geschuldeten Summen soll möglichst bald bewirkt werden.

Art. 53 [Sachen, die der Beschlagnahme unterliegen können].
Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen: das bare Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungsmittel, Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen.
Alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe von Nachrichten und zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen, mit Ausnahme der durch das Seerecht geregelten Fälle, sowie die Waffenniederlagen und überhaupt jede Art von Kriegsvorräten können, selbst wenn sie Privatpersonen gehören, mit Beschlag belegt werden. Beim Friedensschlusse müssen sie aber zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.

Art. 54 [Seekabel].
Die unterseeischen Kabel, die ein besetztes Gebiet mit einem neutralen Gebiete verbinden, dürfen nur im Falle unbedingter Notwendigkeit mit Beschlag belegt oder zerstört werden. Beim Friedensschlusse müssen sie gleichfalls zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.

Art. 55 [Besetzerstaat als Verwalter und Nutznießer].
Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.

Art. 56 [Gemeindeeigentum; öffentliche Anstalten].
Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.
Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.

  1. Erklärungen:
    Der Zusatz in Klammern ist nicht amtlich.
  2. Das Zweite Kapitel „Kriegsgefangene“ wird ergänzt durch das III. Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBl. 1954 II S. 838); abgedruckt unter Nr. 53. Vgl. ferner Art. 43ff. des 1. Zusatzprotokolls vom 08.06.1977 zu den Genfer Abk. vorn 12.08.1949 (BGBI. 1990 II S. 1551); abgedruckt unter Nr. 54 a.
  3. Beachte hierzu 1. Genfer Abkommen vom 12.8.1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (BGBl. 1954 II S. 783) und II. Genfer Abkommen vorn 12.8.1940 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (BGBl. 1954 II S. 813). vgl. ferner Teil II des 1. Zusatzprotokolls v, 8.6.1977 (BGBI. 1990 II 5. 1551).
  4. Der Zweite und Dritte Abschnitt der Haager Landkriegsordnung wird ergänzt durch das IV. Genfer Abkommen vom 12.8.1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 917), abgedruckt unter Nr. 54. Vgl. ferner Teile III und IV des I. Zusatzprotokolls v. 8.6.1977 Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung (BGBl. 1990 II S. 1551); abgedruckt unter Nr. 54 a.
  5. Der Zweite und Dritte Abschnitt der Haager Landkriegsordnung wird ergänzt durch das IV. Genfer Abkommen vom 12.8.1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 917). abgedruckt unter Nr. 54. Vgl. ferner Teile III und IV des 1. Zusatzprotokolls v. 8.6.1977 (BGBl. 1990 II S. 1551); abgedruckt unter Nr. 54 a.
  6. Vgl. hierzu die Konvention vorn 14.5.1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300), für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getr. am 11.11.1967 (Bek. v. 26.10.1967. BGBI. II S. 2471).
    Höchst wichtige Information für das deutsche Volk: HLKO ist gültig! von NTA Mediale Propagandalügner gibt ´s da draußen auf der Straße ohne Ende, doch auch im Internet wird Propaganda gegen faktentreue Aufklärer gemacht, welche der Bevölkerung die Wahrheit mitteilen.

Klärt man zum Beispiel über die Klimalügereien auf, dann versuchen schäbigen Propagandisten das zu diffamieren. Propagandisten sind übrigens ekelerzeugende Töchter und Söhne, die wohl sogar ihre eigene Mutter für 5 Euro verschachern würden.

Klären wahrheitsliebende Medien im Internet mit faktenbasierender Aufklärung über die Machenschaften der Lebensmittelmafia auf, so ist man sich der Torpedierung dessen ebenfalls gewiss.

Propagandalügner versuchten auch die tatsächliche Situation in Deutschland in Abrede zu stellen, was den Status und die Rechtssituation betrifft.

Da konnten von wahrheitsliebenden Internetmedienmachern ruhig eindeutige Beweise vorgelegt werden, doch noch nicht einmal davon ließen sich die Schädlinge abhalten, auch weiterhin zu versuchen, alles in ´s Lächerliche zu ziehen, zu diffamieren und zu denunzieren.

Dankenswerterweise geschah das ausschließlich, also immer nur mit fadenscheinigen Scheinargumenten, die sogar ein Kind durchschaut – oder auch mit dem üblichen Geschwafel, womit man wahrheitsliebenden Internetmedien eine Zugehörigkeit zur rechten Szene oder ähnlich Unschönes anzudichten versuchte.

Dieser Hut ist allerdings bereits so alt, dass man damit noch nicht einmal mehr die Eltern von Neunzigjährigen beeindrucken kann, geschweige denn denkende Menschen, von denen es jeden Tag mehr und mehr gibt.

In den allermeisten Fällen dürfte es also beim Versuch geblieben sein, da die Scheinargumente, Lügen und Behauptungen von Propagandisten es einfach nicht mit der Wahrheit aufnehmen können, die per Fakten und Tatsachen nachgewiesen ist.

So wurde von Propagandisten auch gern schon mal versucht, die HLKO (Haager Landkriegsordnung) als gar nicht gültig hinzustellen – selbstverständlich auch wieder mit wie immer fadenscheinigen Scheinargumenten.

Warum will das Propagandageseuche die HLKO eigentlich als ungültig hinstellen?

Diese Frage ist schnell beantwortet: In der HLKO gibt es zwei Artikel, die eine überaus große Tragweite haben, denn die Sache ist nämlich die:

In Artikel 46 der HLKO findet sich der Satz:

“Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden”.

Das ist für das herrschende Schwerverbrechergesindel, welches hierzulande in sogenannten Parlamenten, Städten, Gemeinden und Kommunen hockt, natürlich überaus unschön.

Das heißt nämlich nichts anderes, als dass jegliche Steuer, jegliche Zwangsgebühr und jegliche Zwangsabgabe zwar erhoben werden kann, allerdings nicht eingezogen werden darf, da das Einziehen des Privateigentums durch Artikel 46 der HLKO untersagt ist.

Welche Konsequenz hat das?

Auch diese Frage ist schnell beantwortet: Das hat die Konsequenz, dass das Zahlen jeglicher Steuer, jeglicher Zwangsgebühr und jeglicher Zwangsabgabe bestenfalls auf freiwilliger Basis erfolgen kann, da die HLKO das Einziehen von Privateigentum nämlich nicht erlaubt.

Wer also gern Steuern, Zwangsabgaben und der Gleichen bezahlen möchte, der kann das gern tun – muss er aber nicht.

Dass im hiesigen Land kein einziges gültiges Gesetz existiert, welches zur Zahlung von Steuern verpflichtet, erwähnen wir in diesem Artikel gern ein weiteres Mal, auch wenn unsere Stammleserinnen und Stammleser das schon längst wissen.

Ebenso wiederholen wir gern, dass im hiesigen Land keine einzige staatliche Organisation existiert, die Steuern, Zwangsabgaben etc. überhaupt einfordern darf, da das hiesige Land mehrfach bewiesen kein Staat ist.

Das bedeutet: Im hiesigen Land existieren ausschließlich Firmen ohne hoheitsrechtliche Befugnisse, die auf keinen Fall dazu berechtigt sind, Gesetze zu erlassen oder Forderungen an die Bevölkerung zu stellen.

Das hängt übrigens damit zusammen, dass es hierzulande keinen einzigen hoheitsrechtlich befugten Beamten gibt, da der Beamtenstatus exakt am achten Mai des Jahres 1945 ersatzlos abgeschafft wurde.

Wir haben es hierzulande also ausschließlich mit Firmen und mit Firmenangestellten zu tun.

Nun fragen wir mal: Dürfen Firmen und/oder Firmenangestellte von Ihnen das Zahlen von Steuern und Zwangsabgaben verlangen???

Nein. Natürlich nicht!

Ansonsten könnte ja auch der Apotheker mit selbst gebastelten Steuerforderungen an Sie herantreten und von Ihnen die Zahlung selbiger verlangen.

Das macht der Apotheker aber nicht, weil er weiß, dass Sie das niemals bezahlen würden.

Die “Bundesrepublik Deutschland”, die ebenfalls eine Firma ist, macht das hingegen schon und das sogar sehr erfolgreich.

Und wissen Sie, wieso die Firma “Bundesrepublik Deutschland” damit so viel Erfolg hat?

Auch diese Frage ist schnell beantwortet: Die Firma “Bundesrepublik Deutschland” ist damit so erfolgreich, weil SIE (lieber Neuankömmling bei News Top-Aktuell)

erstens: wahrscheinlich gar nicht wussten, dass die sogenannte “Bundesrepublik Deutschland” nur eine Firma ohne hoheitsrechtliche Befugnisse ist

zweitens: obrigkeitshörig bis über die Ohren sind (bzw. womöglich bis eben noch waren)

drittens: diesbezüglich nie etwas hinterfragt haben, denn Sie kennen ja sicher einen der Deutschen liebsten Sprüche: “das war ja schon immer so”.

Heute wissen wir: Nur weil etwas “schon immer so war”, muss es nicht rechtens sein. Hinterfragen Sie also bitte auch alles andere, “was schon immer so war”.

Sie werden erstaunt sein, was so alles “schon immer so war”, aber nicht rechtens ist.

Zurück zur HLKO:

Die HLKO offeriert einen weiteren überaus interessanten Artikel, nämlich den Artikel 47. In dem heißt es:

“Plünderung ist ausdrücklich untersagt”.

Sogenannte “Gerichtsvollzieher”, die nichts anderes als Einbrecher, Diebe und Plünderer, aber keine Beamten mit hoheitsrechtlichen Befugnissen sind, haben somit selbstverständlich keinerlei Legitimation, geschweige denn das Recht dazu, in Ihre Privatsphäre einzudringen und Sie auszuplündern. Die HLKO verbietet das nämlich mit dem Artikel 47.

Nun wissen Sie, warum das Propagandagesindel die HLKO gern mal als ungültig hinzustellen versucht.

Sollte tatsächlich jemand auf das Geschwätz solcher Propagandisten ´reingefallen sein, so können wir mit diesem Artikel einen überaus knackigen Beweis liefern, dass die HLKO bis zur Sekunde gültig ist (siehe nachfolgendes Dokument):

Das “Bundespräsidialamt” hat mit diesem Schreiben eindeutig bestätigt, dass die HLKO bis zur Sekunde Gültigkeit besitzt.

Damit wird auch bestätigt, dass die Artikel 46 und 47 der HLKO Gültigkeit besitzen.

Es wird also Zeit, dass die Bevölkerung diese Artikel endlich mal in Anwendung bringt und damit aufhört, schwerkriminellen Firmen und deren nicht minder kriminellen Angestellten Gelder in den Rachen zu werfen, die man für sich selbst doch viel besser verwenden kann.

Auch sollten Sie unbedingt alle Steuern (direkte wie auch indirekte), die Sie lebenslänglich zu Unrecht bezahlt haben, auf jeden Fall mit Zins und Zinseszins zurück verlangen.

Medizinskandal Alterung

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